204 Unfallfluchten in einem Jahr


 
Die Verkehrsunfallfluchten im Inspektionsbereich der Geisenfelder Polizei ist auf hohem Niveau. 

(ir) Die Polizeiinspektion Geisenfeld ermittelt in vielen Fällen wegen Unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle, bei denen Verkehrsteilnehmer nach Verkehrsunfällen falsch reagieren. Erschreckend hoch ist nach wie vor der Irrglaube verbreitet, dass allein das Hinterlassen eines Zettels mit Angaben zur Person und zum Fahrzeug ausreichen würde.

Die Fallzahlen wegen Unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle liegen im Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion Geisenfeld mit 204 Fällen im Jahr 2017 auf einem hohem Niveau. Ein häufiger Grund hierfür ist, dass Autofahrer nach Verkehrsunfällen falsch reagieren.



Zur Vermeidung einer Verkehrsunfallflucht gibt die Polizeiinspektion Geisenfeld deswegen folgende Verhaltenshinweise:
• Grundsätzlich: Unfallbeteiligt ist jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, das heißt, auch wenn nur die Möglichkeit einer Beteiligung besteht, hat man sein Offenbarungs- beziehungsweise Wartepflicht zu erfüllen. Nicht nur der Unfallverursacher ist dazu verpflichtet, sondern alle Beteiligten. Dies gilt auch, wenn auf den ersten Blick kein Schaden erkennbar ist.
• Zur Erfüllung der Wartepflicht muss man am Unfallort auf das Eintreffen des Unfallgegners warten, wobei eine genaue Zeit nicht vorgeschrieben ist. Generell sollte man jedoch mindestens 30 Minuten warten, bevor man die Unfallstelle verlässt, um den Unfallgegner oder die Polizei persönlich zu verständigen. Eine telefonische Verständigung der Polizei kann jedoch auch sofort erfolgen.
• Um der Offenbarungspflicht nachzukommen muss man entweder dem Unfallgegner oder der nächsten Polizeidienststelle seine Personalien, das Autokennzeichen und den Unfallort mitteilen. Zu den Personalien gehören Vor- und Nachname, sowie die eigene Anschrift. Auch die Angabe eine Telefonnummer ist sinnvoll.
• Einen Zettel mit der Telefonnummer an der Windschutzscheibe zu hinterlassen ist in keinem Fall ausreichend.
• Im Zweifelsfall und bei Unsicherheiten im Zusammenhang mit Unfällen immer die Polizei unter 110 verständigen und deren Eintreffen am Unfallort abwarten. Dadurch kann eine Verkehrsunfallflucht vermieden werden.



„Eine Verkehrsunfallflucht stellt eine Straftat dar, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen bestraft werden kann, während ein Parkrempler mit einer Verwarnung geahndet wird“, so ein Sprecher der Geisenfelder Polizei.